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Betreff: PM: Altstadtsanierung: Hinweise zu steuerlichen Abschreibungen - Bauherren-Info auf stendal.de
Pressemitteilung
vom: 03.02.2026
Bauherren-Info auf stendal.de
Altstadtsanierung: Hinweise zu steuerlichen Abschreibungen
Informationen für Bauherren zu steuerlichen Vergünstigungen im
Sanierungsgebiet „Altstadt“ sind auf der städtischen Internetseite
bereitgestellt.
Hierbei geht es um Abschreibungsmöglichkeiten für Modernisierungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen gemäß §§ 7h, 10f und 11a Einkommenssteuergesetz
(EstG).
Voraussetzungen und Verfahrenshinweise sind unter „Bauen und Wohnen“ -->
„Fördermöglichkeiten“ zu finden.
Worum geht es?
Nach §§ 7h, 10f und 11a Einkommenssteuergesetz (EStG) sind bestimmte
bauliche Maßnahmen an Gebäuden, welche sich in förmlich festgelegten
Sanierungsgebieten befinden, im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB)
steuerlich begünstigt. Im Falle der Hansestadt Stendal ist dieses Gebiet
ausschließlich das Sanierungsgebiet „Altstadt“, also die Gebäude die sich
hier befinden. Eine Karte, in der das Gebiet eingezeichnet ist, befindet
sich ebenfalls auf der Homepage.
Bescheinigungsfähig sind:
· Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177
BauGB zur Beseitigung von Missständen und zur Behebung von Mängeln sowie
· Maßnahmen, die der Erhaltung oder Erneuerung und
funktionsgerechten Verwendung von Gebäuden dienen, die wegen ihrer
geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten
bleiben sollen.
· Anschaffungskosten sind nicht abschreibungsfähig.
Um die erhöhten Absetzungen für Modernisierungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen in Anspruch nehmen zu können, wird eine
Bescheinigung von der Hansestadt Stendal benötigt. Zur Erlangung dieser
Bescheinigung ist vor Maßnahmebeginn eine schriftliche Vereinbarung mit
der Hansestadt Stendal abzuschließen. Soweit einzelne Baumaßnahmen bereits
vorher durchgeführt wurden, kann eine Bescheinigung hierüber nicht mehr
erteilt werden. Die nachträgliche Festlegung oder Verpflichtung reicht
nicht aus.
Wie hoch sind die Abschreibungsmöglichkeiten?
Die steuerlich begünstigten Kosten können auf zwölf Jahre verteilt zu 100
% abgeschrieben werden (acht Jahre je 9 % und vier Jahre je 7 % nach §7 h
EStG). Bei Gebäuden, die von Eigentümer*innen selbst bewohnt werden,
reduziert sich der Abschreibungsbetrag auf 90% (zehn Jahre je 9 % nach §10
f EStG).
Weitere Verfahrensabläufe sind in den Unterlagen auf der Homepage
Hansestadt Stendal aufgezeigt.
Für die Ausstellung der Bescheinigung werden Gebühren nach der
Verwaltungskostensatzung der Hansestadt Stendal in der jeweils gültigen
Fassung erhoben.
Ein weiterer wichtiger Hinweis:
Seit Oktober 2025 hebt die Hansestadt Stendal quartiersweise das
Sanierungsgebiet „Altstadt“ auf. Seit dem 13.10.2025 befinden sich die
Quartiere: Altes Dorf-Wendstraße-In den Zinnen;
Bismarckstraße-Wendstraße-Nordwall und Rathenower Straße-Südwall- Im
Tangermünder Tor nicht mehr im Sanierungsgebiet. Es ist also immer ratsam,
vor Beginn der Baumaßnahmen, Kontakt mit mir aufzunehmen, um die
Möglichkeiten der steuerlichen Abschreibung zu prüfen. Bis Ende 2030 ist
die Hansestadt Stendal verpflichtet, das Sanierungsgebiet „Altstadt“
aufzuheben. Daher ist es besser geplante bauliche Maßnahmen vielleicht
jetzt durchzuführen als in 5 Jahren.
Ob ein weiteres Fördergebiet von der Hansestadt eröffnet wird, ist zum
derzeitigen Zeitpunkt noch nicht zu sagen.
Weiterführende Informationen und Ansprechpartner*innen:
https://serviceportal.stendal.de/de/steuerliche-verguenstigungen-im-sanierungsgebiet.html
Wir danken für Hinweise in den Medien.
Mit
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