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Betreff: PM: Winterdienst in der Hansestadt Stendal - kommunale Winterdienstpflicht + Pflichten der Grundstückseigentümer*innen
Pressemitteilung
vom: 08.01.2026
Pressemitteilung zum Winterdienst in der Hansestadt Stendal
Die kommunale Winterdienstpflicht
Die kommunale Winterdienstpflicht ist eine Leistung im Rahmen der
Daseinsvorsorge. Die Untergrenze dessen, was die Kommune an Winterdienst
zu leisten hat, bildet dabei die Verkehrssicherungspflicht als
Straßenbaulastträger bzw. Straßeneigentümerin. Danach muss die Fahrbahn
der öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen lediglich an
verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Schnee- und Eisglätte
abgestumpft werden, um Haftpflichtrisiken auszuschließen. Die
Verkehrsteilnehmer*innen haben sich im Winter auf die besonderen
Verhältnisse einzustellen. So haben die Führer*innen eines Fahrzeuges ihre
Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen
sowie ihren persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug
und Ladung anzupassen.
Der Winterdienst wird auf den Straßen von Stendal durch den stadteigenen
Bauhof, in den Ortsteilen durch vertraglich gebundene Firmen abgesichert.
Zur Durchführung der Winterdienstarbeiten in der Stadt wurde eine
Einteilung der Straßen und Gehwege in drei Dringlichkeitsstufen
vorgenommen. Danach kann der Winterdienst auf den Nebenstraßen erst nach
Räumung des Hauptverkehrsstraßennetzes erfolgen. Reine Anlieger- und
Erschließungsstraßen ohne erheblichen Durchgangsverkehr wurden dabei nicht
erfasst, da hier keine Winterdienstpflicht der Kommune besteht. Diese
Straßen können nur in Einzelfällen, beim Vorliegen besonderer
Gefährdungssituationen, geräumt und gestreut werden.
Stufe I
Straßen mit öffentlichem Personenverkehr und Schülerbeförderung,
innerörtliche Hauptverkehrsstraßen und Brücken
Stufe II
Straßen mit hohem Verkehrsaufkommen
Stufe III
Straßen mit geringerem Verkehrsaufkommen
Pflichten der Grundstückseigentümer*innen
Ø In der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und
entstandene Glätte sind unverzüglich zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr
gefallener Schnee und entstandenen Glätte sind werktags bis 7:00 Uhr,
sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Ø Zum Abstumpfen darf Sand, feiner Kies oder Splitt verwendet
werden. Streusalz und Salz-/Sandgemische sind nicht erlaubt.
Ø Gehwege müssen auf einer Breite von 1,50 Meter geräumt / gestreut
werden, sollte der Gehweg schmaler als 1,50 Meter sein, dann gilt dies für
die ganze Fläche.
Ø Sollte kein Gehweg vorhanden sein, dann muss ein 1,00 Meter
breiter Randstreifen auf beiden Straßenseiten freigehalten werden.
Ø Hydranten auf den Gehwegen müssen für die Feuerwehr freigehalten
werden.
Ø Der Schnee ist dabei so zu lagern, dass weder auf den Fahrbahnen
noch auf den Fußwegen der Verkehr behindert wird (ggf. ist der Schnee auf
privaten Grundstücksflächen zu lagern).
Ø
Die aktuelle Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Hansestadt Stendal
finden Sie auf der Internetseite der Hansestadt Stendal.
Als Ansprechpartner stehen die Mitarbeiter*innen der Abteilung Technische
Dienste am Standort Arneburger Straße 24 in Stendal gern persönlich,
telefonisch oder per Mail zur Verfügung.
Tel.-Nr.: 03931 / 65-1559 // E-Mail: •••@•••
Wir danken für Hinweise in den Medien.
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