Strenge Regeln an stillen Feiertagen in Sachsen-Anhalt

Veranstaltungen nur mit würdigem Charakter erlaubt – Bußgelder bis 1.500 Euro bei Verstößen

Von Redaktion Stendal

Mit der jüngsten Mitteilung weist das Land Sachsen-Anhalt auf die Besonderheiten im Umgang mit bestimmten Feiertagen hin. Für Volkstrauertag, Buß- und Bettag sowie Totensonntag gelten gemäß § 5 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage des Landes Sachsen-Anhalt (FeiertG LSA) erhöhte Schutzbestimmungen. Ziel ist es, die Würde dieser Tage zu wahren und ihrer gesellschaftlichen Bedeutung Rechnung zu tragen.

Strenge Vorschriften für Veranstaltungen an stillen Feiertagen

Es ist an diesen staatlich anerkannten Feiertagen nicht gestattet, öffentliche Veranstaltungen wie Theatervorführungen, Kabaretts sowie Sport-, Tanz- und Diskothekenveranstaltungen durchzuführen – es sei denn, sie dienen ausdrücklich der Würdigung des jeweiligen Feiertags, der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung und nehmen Rücksicht auf den Charakter des Tages.

Ergänzend betrifft das Verbot auch Autowaschanlagen, die am Volkstrauertag und Totensonntag nicht betrieben werden dürfen.

Termine der betroffenen Feiertage im Jahr 2025

  • Volkstrauertag: 16.11.2025
  • Buß- und Bettag: 19.11.2025
  • Totensonntag: 23.11.2025
  • Veranstaltungen, die am Vortag dieser Feiertage geplant sind, müssen bis spätestens 5:00 Uhr morgens beendet werden.

    Rechtliche Konsequenzen bei Zuwiderhandlung

    Die Durchführung von Veranstaltungen entgegen den Bestimmungen des § 5 FeiertG LSA ist ordnungswidrig. Wer dagegen verstößt, muss mit einer Geldbuße bis zu 1.500 Euro rechnen. Veranstaltende und Gewerbetreibende sollten daher ihre Planungen sorgfältig auf die gesetzlichen Vorgaben abstimmen.

    Hinweise und eine verantwortungsvolle Berichterstattung in den Medien werden ausdrücklich begrüßt, um die Öffentlichkeit für die Bedeutung dieser Feiertagsregelungen zu sensibilisieren und Verstöße zu vermeiden.

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