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Erhöhter Schutz gesetzlich anerkannter Feiertage in Sachsen-Anhalt: Regeln für öffentliche Veranstaltungen

Schutz an staatlich anerkannten Feiertagen in Sachsen-Anhalt

Das Land Sachsen-Anhalt weist auf Regeln für Veranstaltungen hin.

Die Regeln gelten an gesetzlichen Feiertagen.

Das Gesetz über Sonn- und Feiertage des Landes Sachsen-Anhalt gilt dafür.

Karfreitag steht unter erhöhtem Schutz ab 05:00 Uhr.

Der Volkstrauertag steht unter erhöhtem Schutz ab 05:00 Uhr.

Der Volkstrauertag steht unter erhöhtem Schutz bis 16:00 Uhr.

Der Totensonntag steht unter erhöhtem Schutz ab 05:00 Uhr.

Der Heiligabend steht unter erhöhtem Schutz ab 16:00 Uhr.

Welche öffentlichen Veranstaltungen eingeschränkt sind

Öffentliche Veranstaltungen sind an geschützten Tagen eingeschränkt.

Dazu zählen etwa Theatervorführungen.

Dazu zählen außerdem Kabaretts.

Dazu zählen auch Sportveranstaltungen.

Dazu zählen auch Tanzveranstaltungen.

Dazu zählen auch Diskothekenveranstaltungen.

Solche Veranstaltungen sind verboten.

Das gilt nur, wenn keine Ausnahme vorliegt.

Eine Ausnahme gilt für Veranstaltungen zur Würdigung des jeweiligen Feiertages.

Eine Ausnahme gilt auch für Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung.

Die Veranstaltungen müssen Rücksicht auf den Charakter des Tages nehmen.

Autowaschanlagen an bestimmten Feiertagen

Das Betreiben von Autowaschanlagen ist ebenfalls untersagt.

Die Regel gilt unter anderem am Ostersonntag.

Die Regel gilt unter anderem am Pfingstsonntag.

Die Regel gilt auch am Volkstrauertag.

Die Regel gilt auch am Totensonntag.

Termine im Jahr 2026

Der Volkstrauertag wird im Jahr 2026 am 15. November begangen.

Der Totensonntag wird im Jahr 2026 am 22. November begangen.

Alle Veranstaltungen am Vortag müssen enden.

Das gilt jeweils um 05:00 Uhr.

Folgen bei Verstößen

Wer gegen § 5 des Gesetzes zu Sonn- und Feiertagen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Eine Geldbuße kann bis zu 1.500 Euro betragen.

Änderung beim Buß- und Bettag

Neu ist in diesem Jahr der Buß- und Bettag.

Der Buß- und Bettag fällt nicht mehr unter den erhöhten Schutz von § 5.

Damit können Veranstaltungen am Buß- und Bettag stattfinden.